Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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