Anl. 1/06 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Dienstzweig:

Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse:

13 Gehobener Forstaufsichtsdienst

Die Reifeprüfung ist an einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) abzulegen. Dieses Erfordernis wird für die Dienstklassen II bis VI auch von Beamtinnen und Beamten erfüllt, auf die Art II Abs 1 und 4 der Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl Nr 372/1971, zutrifft. Für die Definitivstellung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Forstdienst erforderlich.

15 Gehobener Archivdienst

Bei der Beamten-Aufstiegsprüfung ist an Stelle des Nachweises der Kenntnisse einer lebenden Fremdsprache der Nachweis der Kenntnisse der lateinischen Sprache zu erbringen.

16 Gehobener Dienst der

Lebensmittelkontrollorgane

Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß § 29 des Lebensmittelsicher heits- und Verbraucherschutzgesetzes.

18 Gehobener sozialer

Betreuungsdienst

An Stelle der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit (früher Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, Fürsorgeschule) Ernennungserfordernis.

19 Gehobener statistischer Dienst

Die Prüfung für den gehobenen statistischen Dienst kann auch durch die Erbringung der Definitivstellungserfordernisse für die Dienstzweige 14, 20 und 22 ersetzt werden.

21 Gehobener Gartenbaudienst

Die Reifeprüfung ist an der höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau abzulegen.

23 Gehobener medizinisch- und

veterinärmedizinisch-technischer

Dienst

An Stelle der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung ist

Ernennungserfordernis

a) für die medizinisch-technischen Dienste: die Erfüllung der

Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen

medizinisch- technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz;

b) fürdie veterinärmedizinisch-technischen Dienste: die

erfolgreiche Absolvierung eines mindestens

zweisemestrigenLehrganges an der Tierärztlichen

Hochschule oder an der Veterinärmedizinischen

Universität oder einer veterinärmedizinischen

Bundesanstalt oder die Erfüllung der Voraussetzungen

zur Ausübung des gehobenen medizinisch-

technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.

 

 

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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