Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsVertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den Erholungsurlaub, der der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2)Absatz 2Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Gehalt, die Erschwernisabgeltung (§ 168e) und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Gehalt, die Erschwernisabgeltung (Paragraph 168 e,) und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
(3)Absatz 3Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt übernommen wird.
(4)Absatz 4Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus ist der zu viel empfangene Monatsbezug und die Kinderzulage von der oder dem Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.
(5)Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Gehalts, die Erschwernisabgeltung (§ 168e) und der Kinderzulage, die der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn sie bzw er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Gehalts, die Erschwernisabgeltung (Paragraph 168 e,) und der Kinderzulage, die der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn sie bzw er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6)Absatz 6Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch
1.Ziffer einsEntlassung ohne Verschulden der oder des Vertragsbediensteten,
2.Ziffer 2begründeten vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten,
3.Ziffer 3Kündigung durch den Dienstgeber oder
4.Ziffer 4einvernehmliche Auflösung,
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die bzw den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die bzw den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
(7)Absatz 7Die Ersatzleistung nach den Abs 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der oder des Vertragsbediensteten endet.Die Ersatzleistung nach den Absatz eins,, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der oder des Vertragsbediensteten endet.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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