(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist der oder dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2) Ansprüche nach Abs 1 bestehen nicht, wenn
1. | der oder die Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und | |||||||||
2. | eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde. |
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