(1) Bediensteten ist auf Antrag Teilbeschäftigung zu gewähren:
1. | zur Betreuung eines eigenen Kindes, | |||||||||
2. | zur Betreuung eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
3. | zur Betreuung eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die oder der Bedienstete und (oder) ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen, | |||||||||
§ 71 Abs 2 und 4 ist anzuwenden. |
(2) Die Teilbeschäftigung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Eine solche Teilbeschäftigung ist nur zulässig, wenn
1. | das Kind dem Haushalt der oder des Bediensteten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und | |||||||||
2. | die oder der Bedienstete das Kind überwiegend selbst betreuen will. |
(4) Die oder der Bedienstete hat den Antrag auf Teilbeschäftigung spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
0 Kommentare zu § 72 MagBeG