(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. | die oder der Beschuldigte die ihr bzw ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen; | |||||||||
2. | die der oder dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt; | |||||||||
3. | Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; oder | |||||||||
4. | die Schuld der oder des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um die Beschuldigte bzw den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamtinnen und Beamte entgegenzuwirken. |
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der oder des Beschuldigten endet.
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