Die Bediensteten dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung (bei Beamtinnen und Beamten) oder mit Zustimmung (bei Vertragsbediensteten) der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abgeben. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
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