§ 168c MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Gehalt der oder des Bediensteten beginnt jeweils in der ersten Einkommensstufe des Einkommensbandes der Modellstelle, der ihr oder sein Arbeitsplatz zugeordnet ist. Die Abgeltung des Erfahrungsanstieges erfolgt dadurch, dass die oder der Bedienstete in die nächsthöhere Einkommensstufe des Einkommensbandes vorrückt, wenn sie oder er die für das Erreichen der vorgesehenen Dauer in der aktuellen Einkommensstufe (Verweildauer) vollendet hat. Die Vorrückung wird mit dem der Vollendung der Verweildauer folgenden Monatsersten wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die Verweildauer gemäß Abs 1 beträgt in den Einkommensstufen 1 und 2 jeweils zwei Jahre, in der Einkommensstufe 3 drei Jahre, in den Einkommensstufen 4 und 5 jeweils vier Jahre und in den Einkommensstufen 6, 7 und 8 fünf Jahre. Die Verweildauer gemäß Absatz eins, beträgt in den Einkommensstufen 1 und 2 jeweils zwei Jahre, in der Einkommensstufe 3 drei Jahre, in den Einkommensstufen 4 und 5 jeweils vier Jahre und in den Einkommensstufen 6, 7 und 8 fünf Jahre.
  3. (3)Absatz 3Folgende Vordienstzeiten sind für den Erfahrungsanstieg anrechenbar:
    1. 1.Ziffer einsZeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit sind zu 100 % anrechenbar. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Aufgaben zu beurteilen, mit denen der bzw die Bedienstete am Tag der Aufnahme betraut ist.
    2. 2.Ziffer 2Zeiten einer nützlichen Tätigkeit sind bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren anrechenbar. Eine Tätigkeit ist nützlich, wenn durch sie fachliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben wurden, durch die bereits mit Aufnahme der Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz eine fachlich höhere Qualität des Arbeitserfolges zu erwarten ist, als dies ohne diese zusätzlichen Zeiten der Vortätigkeit der Fall wäre.
    3. 3.Ziffer 3Zeiten einer Karenz gemäß § 15 Abs 1 MSchG bzw § 2 Abs 1 VKG im Höchstausmaß von insgesamt 48 Monaten.Zeiten einer Karenz gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MSchG bzw Paragraph 2, Absatz eins, VKG im Höchstausmaß von insgesamt 48 Monaten.
    Die mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes gemäß Z 1 bis 3 ist nicht zulässig. Übersteigen Zeiten gemäß Z 1 und Z 2 gemeinsam den Zeitraum von 10 Jahren, werden von den darüber hinausgehenden Zeiten nur solche gemäß Z 1 berücksichtigt. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiten auf jeweils volle Monate aufgerundet werden.Die mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes gemäß Ziffer eins bis 3 ist nicht zulässig. Übersteigen Zeiten gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, gemeinsam den Zeitraum von 10 Jahren, werden von den darüber hinausgehenden Zeiten nur solche gemäß Ziffer eins, berücksichtigt. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiten auf jeweils volle Monate aufgerundet werden.
  4. (4)Absatz 4Die oder der Bedienstete ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt nachweislich über die Möglichkeit der Berücksichtigung der in Abs 3 genannten anrechenbaren Vordienstzeiten zu belehren. Teilt die oder der Bedienstete innerhalb von drei Monaten nach dieser Belehrung die angesprochenen Zeiten nicht mit, ist eine spätere Berücksichtigung unzulässig. Die oder der Bedienstete hat die Zeiten (zB durch Dienstzeugnisse und Arbeitsplatzbeschreibungen) innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung nachzuweisen. Diese Frist kann bei Glaubhaftmachung berücksichtigungswürdiger Gründe einmalig um drei Monate verlängert werden. Gelingt der Nachweis innerhalb der Frist nicht, ist eine Berücksichtigung unzulässig.Die oder der Bedienstete ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt nachweislich über die Möglichkeit der Berücksichtigung der in Absatz 3, genannten anrechenbaren Vordienstzeiten zu belehren. Teilt die oder der Bedienstete innerhalb von drei Monaten nach dieser Belehrung die angesprochenen Zeiten nicht mit, ist eine spätere Berücksichtigung unzulässig. Die oder der Bedienstete hat die Zeiten (zB durch Dienstzeugnisse und Arbeitsplatzbeschreibungen) innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung nachzuweisen. Diese Frist kann bei Glaubhaftmachung berücksichtigungswürdiger Gründe einmalig um drei Monate verlängert werden. Gelingt der Nachweis innerhalb der Frist nicht, ist eine Berücksichtigung unzulässig.
  5. (5)Absatz 5Die Dienstgeberin bzw die Dienstbehörde hat auf Grund der Mitteilung nach Abs 4 und bei Vorliegen entsprechender Nachweise bei Vertragsbediensteten die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen. Die Feststellung ist der oder dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Mitteilung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der oder dem VertragsbedienstetenDie Dienstgeberin bzw die Dienstbehörde hat auf Grund der Mitteilung nach Absatz 4 und bei Vorliegen entsprechender Nachweise bei Vertragsbediensteten die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen. Die Feststellung ist der oder dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Mitteilung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der oder dem Vertragsbediensteten
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten bei der Dienstgeberin schriftlich geltend zu machen und
    2. 2.Ziffer 2bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Z 1 gerichtlich geltend zu machen,bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Ziffer eins, gerichtlich geltend zu machen,
    widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch die Dienstgeberin hat durch erneute Mitteilung zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Die Feststellung nach Abs 5 hat bei Beamtinnen und Beamten mit Bescheid zu erfolgen. Die Fristen nach Abs 5 Z 1und 2 sind nicht anzuwenden.Die Feststellung nach Absatz 5, hat bei Beamtinnen und Beamten mit Bescheid zu erfolgen. Die Fristen nach Absatz 5, Ziffer eins u, n, d, 2 sind nicht anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Soweit es zur Gewinnung einer besonders qualifizierten und erfahrenen Person (zB bei Vorliegen von Zusatzausbildungen oder -qualifikationen, die für die Aufgabenerfüllung besonders wertvoll sind) für eine bestimmte Modellstelle notwendig ist, kann die Dienstbehörde oder die Dienstgeberin aus freiem Ermessen einmalig die Einstufung anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis um höchstens fünf Jahre, verbessern.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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