§ 195 MagBeG § 195

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für Sachleistungen haben Bedienstete eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Stadt erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister festgesetzt. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Stadt geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 195 MagBeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 195 MagBeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 195 MagBeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 195 MagBeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 195 MagBeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MagBeG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 194 MagBeG
§ 196 MagBeG