(1) Die oder der Vorgesetzte hat über die Leistung der Bediensteten zu berichten,
1. | wenn sie bzw er der Meinung ist, dass die nach den §§ 97 Abs 3 oder 98 Abs 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft; | |||||||||
2. | im Fall des § 98 Abs 2. |
(2) Ein Bericht nach Abs 1 Z 1 ist nicht zu erstatten, wenn die oder der Bedienstete ohne ihr bzw sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter im Sinn dieses Abschnitts ist jede Organwalterin und jeder Organwalter, die bzw der mit der Dienstaufsicht über die oder den Bediensteten im Beurteilungzeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen der oder des Bediensteten von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister dazu bestimmt ist.
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