Gemeinsames besonderes Erfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als
1. | Meisterin oder Meister, | |||||||||
2. | Partieführerin oder Partieführer, | |||||||||
3. | Spezialarbeiterin oder Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder | |||||||||
4. | Löschmeisterin, Löschmeister, Oberlöschmeisterin oder Oberlöschmeisterin bei der Berufsfeuerwehr. |
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