Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
1.Ziffer einsDurch die Feststellung, dass die oder der Bedienstete den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 97 Abs 1 Z 3), und zwarDurch die Feststellung, dass die oder der Bedienstete den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3,), und zwar
a)Litera abei Beamtinnen und Beamten vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an und
b)Litera bbei Vertragsbediensteten vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Erledigung der Leistungsfeststellungskommission an.
Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die diese Feststellung gilt. Der Rechtskraft des Bescheides bzw der Zustellung der schriftlichen Erledigung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses (§ 103 Abs 2) gleichzuhalten. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die diese Feststellung gilt. Der Rechtskraft des Bescheides bzw der Zustellung der schriftlichen Erledigung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses (Paragraph 103, Absatz 2,) gleichzuhalten.
2.Ziffer 2Durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der dafür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist bis zum Nachholen der Prüfung. Wird jedoch die oder der Bedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten.
3.Ziffer 3Durch Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß § 86 etwas Anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem MSchG oder VKG ein.Durch Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß Paragraph 86, etwas Anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem MSchG oder VKG ein.
(2)Absatz 2Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 162 Abs 1) nicht zu berücksichtigen.Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (Paragraph 162, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.
(2a)Absatz 2 aDie Zeit eines Karenzurlaubs, der gemäß § 85 Abs 4 Z 1 zur Betreuung eines Kindes gewährt worden ist, wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.Die Zeit eines Karenzurlaubs, der gemäß Paragraph 85, Absatz 4, Ziffer eins, zur Betreuung eines Kindes gewährt worden ist, wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(3)Absatz 3Hat sich die oder der Bedienstete in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 nach Ablauf des Hemmungszeitraums durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Abs 1 Z 1 eingetreten, ist ihr bzw ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.Hat sich die oder der Bedienstete in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach Ablauf des Hemmungszeitraums durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, eingetreten, ist ihr bzw ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4)Absatz 4Der im Abs 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.Der im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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