§ 200 MagBeG § 200

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Beamtin oder dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn

1.

das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten während der Probezeit gelöst wird;

2.

die Beamtin oder der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt und nicht Abs 3 anzuwenden ist;

3.

die Beamtin oder der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird; oder

4.

die Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem:

1.

einer verheirateten Beamtin oder einer Beamtin in einer eingetragenen Partnerschaft oder einem verheirateten Beamten oder einem Beamten in einer eingetragenen Partnerschaft, wenn sie bzw er innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft freiwillig aus dem Dienststand austritt; oder

2.

einer Beamtin oder einem Beamten, wenn sie bzw er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines von ihr bzw ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw seiner Ehegattin an Kindes statt angenommenen Kindes oder

c)

eines von ihr bzw ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15 Abs 6 Z 2 MSchG, § 2 Abs 2 Z 2 VKG),

              das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.

Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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