§ 110 MagBeG § 110

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für Bedienstete, die Bürgermeisterin oder Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderats der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 109 Z 2 erfassten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 108 Abs 1 und 2 sinngemäß.

(2) Bedienstete, die von Abs 1 nicht erfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,

1.

wenn die Bediensteten diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragen;

2.

insoweit zunächst mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) und im Weiteren bei Bediensteten, die im Zeitpunkt der Übernahme der Funktion vollbeschäftigt sind, durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit darf folgendes Ausmaß in Stunden je Kalenderjahr nicht übersteigen:

a)

bei ersten Gemeinderäten:

in Gemeinden mit bis 8.000 Einwohnern 56 Stunden

in Gemeinden mit über 8.000 Einwohnern 70 Stunden;

b)

bei zweiten Gemeinderäten:

in Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern 42 Stunden

in Gemeinden mit über 8.000 Einwohnern 56 Stunden.

(3) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Die oder der vom Dienst freigestellte Bedienstete ist als im entsprechenden Ausmaß teilbeschäftigt (§ 71) zu behandeln.

(4) Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und gleichbleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.

(5) Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 110 MagBeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 MagBeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 110 MagBeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 110 MagBeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 110 MagBeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MagBeG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 109 MagBeG
§ 111 MagBeG