§ 123 MagBeG § 123

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Verteidigerin oder Verteidiger in Strafsachen oder eine Beamtin oder einen Beamten verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststands von der Dienstbehörde als Verteidigerin bzw Verteidiger zu bestellen.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs 2, ist die Beamtin oder der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie oder er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber der oder dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwands.

(4) Die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers schließt nicht aus, dass die oder der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Die Verteidigerin oder der Verteidiger ist über alle ihr bzw ihm in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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