§ 21 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsAls Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 sowie § 3 Abs 3 und 3a erfüllen.Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie Paragraph 3, Absatz 3 und 3a erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 in begründeten Ausnahmefällen absehen.Wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in begründeten Ausnahmefällen absehen.
  3. (3)Absatz 3Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie – bei Teilbeschäftigung – für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für die bzw den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Verwendungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Abs 2).Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie – bei Teilbeschäftigung – für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für die bzw den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Verwendungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Absatz 2,).
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs 1 iVm § 3 Abs 2 Z 2 gilt für Vertragsbedienstete, die in die Einkommensbänder 1 bis 3 aus S 1 oder S 2 eingereiht sind, ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.Abweichend von Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, gilt für Vertragsbedienstete, die in die Einkommensbänder 1 bis 3 aus S 1 oder S 2 eingereiht sind, ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5Die Dienstgeberin ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Vertragsbediensteten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Dienstgeberin ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Vertragsbediensteten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten.
  6. (6)Absatz 6Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist die Dienstgeberin ermächtigt, zusätzlich zur Auskunft gemäß Abs 8 eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach Art 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 217 Z 11) vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist die Dienstgeberin ermächtigt, zusätzlich zur Auskunft gemäß Absatz 8, eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Paragraph 217, Ziffer 11,) vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.
  7. (7)Absatz 7Strafregisterauskünfte nach den Abs 5 und 6 sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstgeberin unverzüglich zu löschen.Strafregisterauskünfte nach den Absatz 5 und 6 sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstgeberin unverzüglich zu löschen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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