(1) Der oder dem Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr bzw ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die oder der Bedienstete auf Veranlassung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Stadt stehen.
(3) Die oder der Bedienstete,
1. | die bzw der nach den §§ 71 oder 72 teilbeschäftigt ist; | |||||||||
2. | die bzw der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt; oder | |||||||||
3. | die bzw der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung nach § 88 befindet, | |||||||||
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet. |
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