Erforderlich ist das Vorliegen von einem der nachfolgend angeführten Erfordernisse:
1. | Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet; | |||||||||
2. | Verwendung als Reinigungskraft ununterbrochen seit mindestens zehn Jahren im Magistratsdienst oder Verwendung als Reinigungskraft, die im erheblichen Ausmaß (mindestens 25 % der Tätigkeit) zu anderen Tätigkeiten (zB Garten-, Servier-, Haushaltsarbeiten) herangezogen wird; | |||||||||
3. | Verwendung als Pflegehilfskraft in Altenheimen. |
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