Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.01.2025
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, die in diesem Gesetz festgelegten Geldbeträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
1.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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