§ 56 MagBeG § 56

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die oder der Bedienstete hat ihren bzw seinen Wohnsitz so zu wählen, dass sie bzw er bei der Erfüllung ihrer bzw seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage der Wohnung kann die bzw der Bedienstete, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben der oder des Bediensteten erfordern, hat sie bzw er eine von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugewiesene und zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf die oder der Bedienstete auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ihren bzw seinen Dienstort oder ihr bzw sein Amtsgebiet nicht verlassen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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