§ 156 MagBeG § 156

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) oder des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:

1.

für Bedienstete der Sanitätshilfsdienste                                                                       53,3 €;

2.

für Bedienstete der medizinisch-technischen Dienste                                                        140,0 €;

3.

für Bedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG

a)

der Dienstklasse I und II                                                                                    140,0 €;

b)

ab der Dienstklasse III                                                                                                  168,0 €.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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