(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das der oder dem Bediensteten in ihrer bzw seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt. Diese Ergänzungszulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
(2) Abweichend vom Abs 1 ist die Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehen, wenn die oder der Bedienstete in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind Zulagen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ruhegenussfähig sein, ausgenommen die Verwendungszulage, dem Gehalt zuzurechnen.
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