§ 213 MagBeG § 213

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Soweit nicht anderes bestimmt wird, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, aus-, fort- und weiterbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten und, soweit zumindest einer der im Art 9 Abs 2 Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen, die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zur Stadt stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber sowie als Dienstbehörde, zum Zwecke der Personalverwaltung sowie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder zu statistischen Zwecken zu verarbeiten und weiterzuverarbeiten. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Angehörige oder Hinterbliebene des angeführten Personenkreises.

(3) Die Dienststellen (§ 2 Z 1) haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs 1 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die nach den organisationsrechtlichen Vorschriften für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn

1.

schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,

2.

dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und

3.

die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist.

Wenn die ersuchende zuständige Behörde der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitteilt, dass das Informieren der betroffenen Person gemäß Art 12 bis 14 Datenschutz-Grundverordnung dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Die Rechte und Pflichten nach Art 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte oder Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.

(5) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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