§ 220 MagBeG § 220

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Ermittlung des Vorrückungsstichtages jener Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, ist nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

1.

bei Beamtinnen und Beamten nach den §§ 150 und 152 MagBG 2002 in der sich aus den Abs 2 und 3 ergebenden Fassung;

2.

bei Vertragsbediensteten gemäß den §§ 3 Abs 3, 19 und 26 VBG in der sich aus § 100 Abs 56 VBG ergebenden Fassung.

(2) § 150 Abs 1 und 2 MagBG 2002 lautet ab dem 1. Jänner 2004:

„(1) Beamtinnen und Beamte rücken nach folgenden Fristen in die nächsthöhere für sie in Betracht kommende Gehaltsstufe vor:

1.

bei der ersten Vorrückung nach fünf Jahren, bei Beamtinnen und Beamte in der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst nach neun Jahren ab dem Vorrückungsstichtag;

2.

in alle weiteren Gehaltsstufen nach jeweils zwei weiteren Jahren.

(2) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungstermin folgt.“

(3) § 152 Abs 1 MagBG 2002 lautet ab dem 1. Jänner 2004:

„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in folgendem Ausmaß vorangesetzt werden:

1.

die im Abs 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2.

sonstige Zeiten, die

a)

die Erfordernisse des Abs 9 erfüllen, zur Gänze,

b)

die Erfordernisse des Abs 9 nicht erfüllen, bis zu 3 Jahren zur Gänze und ansonsten zur Hälfte.“

(4) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Abs 1 bis 3 erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach § 206.

(5) Die Anträge gemäß Abs 4 sind unter Verwendung eines vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist vom Dienstgeber aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen.

(6) Auf antragsberechtigte Personen (Abs 4), die keinen (korrekten) Antrag nach den Abs 4 und 5 stellen, finden an Stelle der Abs 1 bis 3 nachstehende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag Anwendung:

1.

auf Beamtinnen und Beamte die §§ 150 und 152 MagBG 2002 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung;

2.

auf Vertragsbedienstete die §§ 3 Abs 3, 19 und 26 VBG in der im § 82 Abs 11 VBG bestimmten Fassung.

(7) Die im Abs 6 genannten Bestimmungen sind auf antragsberechtigte Personen unabhängig von einer Antragstellung gemäß den Abs 4 und 5 für die Berechnung der (Vor-)Dienstzeit in folgenden Fällen anzuwenden:

1.

für die Ermittlung des für eine Beförderung erforderlichen Vorrückungszeitraums (§ 168),

2.

für die Ermittlung des Dienstalters gemäß § 74 Abs 7,

3.

für die Berechnung der Zeiten gemäß § 192 Abs 2 Z 2.

(8) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 176 Abs 1 oder gemäß § 207 iVm § 45 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes anzurechnen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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