§ 203 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsEntgelt im Sinn des § 6 Abs 1 BMVSG ist der Monatsbezug gemäß § 150 Abs 2 bzw § 168b Abs  2 ohne Dienstalterszulage und Kinderzulage oder die gewährte monatliche Lehrlingseinkommen.Entgelt im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, BMVSG ist der Monatsbezug gemäß Paragraph 150, Absatz 2, bzw Paragraph 168 b, Absatz 2, ohne Dienstalterszulage und Kinderzulage oder die gewährte monatliche Lehrlingseinkommen.
  2. 2.Ziffer 2Abweichend von § 9 Abs 1 BMVSG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch den Gemeinderat mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMVSG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch den Gemeinderat mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen.
  3. 3.Ziffer 3An Stelle des § 7 Abs 4 und 5 BMVSG gelten folgende Bestimmungen:An Stelle des Paragraph 7, Absatz 4 und 5 BMVSG gelten folgende Bestimmungen:„(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs hat die oder der Vertragsbedienstete oder die oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit diese oder dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.„(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs hat die oder der Vertragsbedienstete oder die oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit diese oder dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß Paragraph 162, ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG.(5) Für die Dauer einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den §§ 54 oder 54a hat die oder der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.“(5) Für die Dauer einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den Paragraphen 54, oder 54a hat die oder der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG.“
  4. 4.Ziffer 4§ 7 Abs 6 BMVSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.Paragraph 7, Absatz 6, BMVSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.
  5. 5.Ziffer 5Die §§ 1, 5, 6 Abs 2, 3 und 5, 9 Abs 1, 10 und 11 Abs 4 BMVSG sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen eins,, 5, 6 Absatz 2,, 3 und 5, 9 Absatz eins,, 10 und 11 Absatz 4, BMVSG sind nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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