Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu bestellen.
(2)Absatz 2Auf die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist § 118 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Auf die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist Paragraph 118, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und ihre bzw seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.
(4)Absatz 4Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt ist das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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