§ 81 MagBeG § 81

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Erkrankt eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Erholungsurlaubs, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß unter folgenden Voraussetzungen nicht anzurechnen:

1.

die Krankheit darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sein;

2.

die Krankheit muss länger als drei Kalendertage gedauert haben; und

3.

die bzw der Bedienstete war durch die Erkrankung dienstunfähig.

(2) Die Bediensteten haben der Dienststelle, die bei Beamtinnen und Beamten den Erholungsurlaub festlegt oder bei Vertragsbediensteten mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen worden ist, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der oder dem Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat die bzw der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkranken Bedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einer zur Ausübung des Arztberufs zugelassenen Ärztin oder einem solchen Arzt ausgestellt worden ist. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt ist und darüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommen Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs 1 nicht anzuwenden.

(3) Erkranken Bedienstete, die während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübten, ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Abs 1 bis 3 gelten auch für Bedienstete, die infolge Unfall dienstunfähig waren.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 MagBeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 MagBeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81 MagBeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 MagBeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 MagBeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MagBeG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 80 MagBeG
§ 82 MagBeG