§ 204 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für Zwecke der Krankenfürsorge ist von der Stadt eine Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten (im Folgenden kurz Krankenfürsorgeanstalt genannt) als Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu führen.

(1a) Die Krankenfürsorgeanstalt ist ermächtigt,

1.

zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge ihrer Mitglieder die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten;

2.

personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.

(1b) Die Ermächtigung nach Abs 1a umfasst unter den Voraussetzungen des Art 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

(2) Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt sind folgende Bedienstete:

1.

Beamtinnen und Beamte (§ 2 Z 3),

2.

Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt;

3.

Vertragsbedienstete (§ 2 Z 4), deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, mit folgenden Ausnahmen:

a)

Bedienstete, deren Dienstverhältnis befristet ist;

b)

Bedienstete, die nur unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder nur fallweise beschäftigt werden. Als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als 30 % der Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung (§ 63 Abs 2);

4.

Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und eine Pension nach dem ASVG oder dem APG beziehen, wenn sie auf Grund ihres unmittelbar vor dem Anfall der Pension liegenden Dienstverhältnisses Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt nach Z 3 waren.

(3) (Verfassungsbestimmung) Für die Verwaltung der Krankenfürsorgeanstalt sind zumindest folgenden Organe vorzusehen:

1.

die Generalversammlung als Versammlung aller Mitglieder,

2.

der Ausschuss, der zumindest aus folgenden Mitgliedern besteht:

a)

drei vom Gemeinderat der Stadt entsendete Mitglieder des Gemeinderates als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und

b)

vier Bedienstete, die Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt sind, sowie die jeweilige Obfrau bzw der jeweilige Obmann der Landesgruppe Salzburg Younion – die Daseinsgewerkschaft, sofern sie oder er Mitglied der Krankenfürsorgeanstalt ist, ansonsten die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses der Personalvertretung der Magistratsbediensteten, als Vertreterinnen oder Vertretern der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

Die in der Z 2 genannten Dienstnehmervertreterinnen oder -vertreter sind mit Ausnahme jener Mitglieder, die auf Grund ihrer Funktion dem Ausschuss angehören, von der Generalversammlung zu wählen. Nähere Bestimmungen zur Geschäftsordnung der Generalversammlung und des Ausschusses, zur Schaffung weiterer Organe, zur Einbeziehung weiterer Mitglieder mit beratender Stimme in den Ausschuss sowie zur Verwaltung der Krankenfürsorgeanstalt sind in der vom Ausschuss zu beschließenden Satzung festzulegen, hinsichtlich der letztgenannten Maßnahmen jedoch nur insoweit, als diese nicht gemäß § 36 Abs 1 des Salzburger Stadtrechtes 1966 in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters fallen. Für die Kundmachung dieser Satzung gilt § 19 des Salzburger Stadtrechtes 1966 sinngemäß.

(4) Die Stadt ist berechtigt, unter der Voraussetzung, dass die Krankenfürsorgeanstalt mindestens eine den Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter entsprechende Krankenfürsorge gewährt, von den in diesem Gesetz geregelten Bezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen Beiträge in Abzug zu bringen oder von den im Abs 2 Z 4 genannten Mitgliedern Beiträge einzuheben, die insgesamt mindestens die Hälfte des Leistungs- und Verwaltungsaufwandes zu decken haben. Die Stadt ist verpflichtet, zum Aufwand der Krankenfürsorge der Krankenfürsorgeanstalt auch ihrerseits beizutragen. Diese Beiträge sind zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, die den Leistungen der Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz mindestens gleichwertig sind. Die näheren Bestimmungen zur Höhe der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge sind in der Satzung der Krankenfürsorgeanstalt zu treffen.

(5) Die Stadt hat den von Abs 2 Z 1 erfassten Personen im Fall eines nach den Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes entschädigungspflichtigen Ereignisses die im Abschnitt III des Zweiten Teils dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Mit der Abwicklung der laufenden Geschäfte kann die Krankenfürsorgeanstalt gemäß Abs 1 betraut werden.

(6) Auf die von der Stadt nach den vorstehenden Vorschriften zu erbringenden Leistungen finden die Bestimmungen der §§ 125 bis 127 B-KUVG sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.03.2020 bis 31.12.9999
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