§ 157 MagBeG § 157

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:

1.

für Stationspfleger und Stationsschwestern                                                                      208,9 €;

2.

für Oberpfleger und Oberschwestern                                                                      268,8 €;

3.

für Pflegevorsteher und Oberinnen                                                                                    328,3 €.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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