Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsSoweit im Abs 4 nicht Anderes bestimmt ist, gebührt der oder dem Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 180 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.Soweit im Absatz 4, nicht Anderes bestimmt ist, gebührt der oder dem Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 180, eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2)Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 180 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 180, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(3)Absatz 3Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der 8. Stunde 25 % und ab der 9. Stunde 50 %.Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 71, Absatz 6, dieses Gesetzes, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG und nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der 8. Stunde 25 % und ab der 9. Stunde 50 %.
(4)Absatz 4Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(5)Absatz 5Den unter Abs 4 fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Bemessungswertes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen). Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG.Den unter Absatz 4, fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Bemessungswertes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen). Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 71, Absatz 6, dieses Gesetzes, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG und nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG.
(6)Absatz 6§ 180 Abs 6 bis 8 ist anzuwenden.Paragraph 180, Absatz 6 bis 8 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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