§ 121 MagBeG § 121

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Soweit in diesem Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

1.

das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs 1 und 2, 44a bis 44g, 51, 51a bis 51d, 57, 62 Abs 3, 63 Abs 1, 64 Abs 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs 2 und 3 und 75 bis 82; sowie

2.

das Zustellgesetz.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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