Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der oder dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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