§ 18 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
    1. 1.Ziffer einsAustritt,
    2. 2.Ziffer 2Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
    3. 3.Ziffer 3Entlassung,
    4. 4.Ziffer 4Amtsverlust gemäß § 27 Abs 1 StGB,Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StGB,
    5. 5.Ziffer 5
      1. a)Litera abei Verwendungen gemäß § 45 Abs 1 durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,bei Verwendungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
      2. b)Litera bbei sonstigen Verwendungen durch Wegfall der Erfüllung des Ernennungserfordernisses gemäß § 3 Abs 2 Z 1 lit b;bei sonstigen Verwendungen durch Wegfall der Erfüllung des Ernennungserfordernisses gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ;,
    6. 6.Ziffer 6Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zum Bund oder zu einem Land als Mitglied eines Verwaltungsgerichts,
    7. 7.Ziffer 7Tod.
  2. (2)Absatz 2Bei Beamtinnen und Beamten des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst:
    1. 1.Ziffer einsmit der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche oder
    2. 2.Ziffer 2mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
      1. a)Litera adie verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
      2. b)Litera bdie nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
      Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
  3. (3)Absatz 3Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse der Beamtin oder des Beamten und ihrer bzw seiner Angehörigen. Ansprüche der Beamtin oder des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Dienstbehörde und der Beamtin oder dem Beamten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses aus den im Abs 1 Z 1 bis 4 genannten Gründen die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese den Bemessungswert übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wennVor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Dienstbehörde und der Beamtin oder dem Beamten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses aus den im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Gründen die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese den Bemessungswert übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, wobei Zeiten eines Karenzurlaubes mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG nicht zu berücksichtigen sind; oder
    2. 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis von der Stadt aus den im § 9 Abs 3 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist.das Dienstverhältnis von der Stadt aus den im Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist.
  5. (5)Absatz 5Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Kosten einer Grundausbildung;
    2. 2.Ziffer 2die Kosten, die der Stadt aus Anlass der Vertretung der Beamtin oder des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind;
    3. 3.Ziffer 3die der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.
  6. (6)Absatz 6Die der Stadt gemäß Abs 4 und 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 175 Abs 2 und 176 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die der Stadt gemäß Absatz 4 und 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Paragraphen 175, Absatz 2 und 176 Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Werden Vertragsbedienstete zu Beamtinnen bzw Beamten ernannt, gelten die Abs 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtinnen- oder Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.Werden Vertragsbedienstete zu Beamtinnen bzw Beamten ernannt, gelten die Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtinnen- oder Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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