§ 215 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 177c gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf Paragraph 177 c, gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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