(1) Jede Beamtin und jeder Beamte hat das Recht, bei der Disziplinarbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 128 vorzugehen.
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