§ 96 MagBeG § 96

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Den Bediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die die oder der Bedienstete zur Erfüllung ihrer bzw seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung und der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung haben bei Beamtinnen und Beamten durch Bescheid zu erfolgen.

(2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an die oder den Bediensteten wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Stadt.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes der oder des Bediensteten aufgelöst wird.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1.

die oder der Bedienstete an eine andere Dienststelle versetzt wird oder Beamtinnen oder Beamte aus dem Dienststand ausscheiden, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird;

2.

ein Verhalten gesetzt wird, das nach § 30 Abs 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes einen Kündigungsgrund darstellen würde;

3.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung;

4.

die oder der Bedienstete die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat; oder

5.

die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der oder des Bediensteten nicht mehr erforderlich ist.

(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie die oder der Bedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn die oder der Bedienstete glaubhaft macht, dass es ihr bzw ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, ist der Entziehungsbescheid bei Beamtinnen und Beamten nach dem VVG zu vollstrecken. Bei Vertragsbediensteten ist die Räumung gerichtlich zu betreiben.

(8) Die Abs 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

(9) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Bediensteten, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, Beamtinnen und Beamten des Ruhestands, Vertragsbediensteten nach erfolgter Pensionierung oder den Hinterbliebenen von Bediensteten, die mit diesen bis zu deren Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten dringend benötigt wird. Die Abs 2 bis 8 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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