(1) Leistungsfeststellung ist die Feststellung, dass die oder der Bedienstete im vorausgegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. | durch besondere Leistungen erheblich überschritten, | |||||||||
2. | aufgewiesen oder | |||||||||
3. | trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraums erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen | |||||||||
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen der bzw des Bediensteten maßgebend. Für Beamtinnen und Beamten ist diese Feststellung rechtsverbindlich. |
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Bediensteten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten anzuwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Solange keine anders lautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass die oder der Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(4) Dienstbehörde für Beamtinnen und Beamte sowie Vertreter der Stadt als Dienstgeber im Sinn des 8. Abschnittes ist abweichend vom § 213 der Magistrat.
(5) (Verfassungsbestimmung) Im Leistungsfeststellungsverfahren werden der Magistrat und die Leistungsfeststellungskommission (§ 104) als Organe der Stadt tätig.
0 Kommentare zu § 97 MagBeG