§ 97 MagBeG § 97

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Leistungsfeststellung ist die Feststellung, dass die oder der Bedienstete im vorausgegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

2.

aufgewiesen oder

3.

trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraums erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen

hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen der bzw des Bediensteten maßgebend. Für Beamtinnen und Beamten ist diese Feststellung rechtsverbindlich.

(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Bediensteten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten anzuwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Solange keine anders lautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass die oder der Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(4) Dienstbehörde für Beamtinnen und Beamte sowie Vertreter der Stadt als Dienstgeber im Sinn des 8. Abschnittes ist abweichend vom § 213 der Magistrat.

(5) (Verfassungsbestimmung) Im Leistungsfeststellungsverfahren werden der Magistrat und die Leistungsfeststellungskommission (§ 104) als Organe der Stadt tätig.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 97 MagBeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 97 MagBeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 97 MagBeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 97 MagBeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 97 MagBeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MagBeG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 96 MagBeG
§ 98 MagBeG