§ 91 MagBeG § 91

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Den Bediensteten kann auf Antrag eine Freistellung von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die oder der Bedienstete steht zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt.

2.

Gegen die Freistellung spricht kein wichtiger dienstlicher Grund.

(2) Mit der Gewährung der Freistellung ist eine Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Kalenderjahren festzulegen. Die Rahmenzeit besteht aus der Freistellung und der Dienstleistungszeit. Während der Dienstleistungszeit hat die oder der Bedienstete Dienst entsprechend der für ihn geltenden regelmäßigen Wochendienstzeit zu leisten. Die Freistellung darf im Fall einer zwei- bis vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Diese Festlegungen bleiben auch bei einer während der Rahmenzeit erfolgenden Aufnahme eines Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis unverändert.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Die oder der Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt, wenn die Abwesenheit vom Dienst aus folgenden Gründen die Dauer eines Monats überschreitet:

1.

Antritt eines Karenzurlaubs oder einer Karenz,

2.

Antritt des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

3.

unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

4.

Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz.

Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Falls erforderlich können nach Ablauf des Hemmungszeitraums Beginn und Ende des Freistellungszeitraums neu festgelegt werden.

(6) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) In jenen Kalenderjahren, in denen die Freistellung verbraucht wird, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Dienstleistungszeit im jeweiligen Kalenderjahr entspricht.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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