§ 9 MagBeG § 9

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

1.

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ein Kalendermonat,

2.

nach Ablauf der Probezeit zwei Kalendermonate,

3.

nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:

1.

Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,

2.

Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

3.

unbefriedigender Arbeitserfolg,

4.

pflichtwidriges Verhalten,

5.

Bedarfsmangel.

(4) Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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