§ 191 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

Ausprägung:

Zusätzliche Voraussetzung:

Höhe in %*

1

Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c der Pendlerverordnung).

100

2

Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus anderen Gründen nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 der Pendlerverordnung). Jedenfalls als unzumutbar gilt eine tägliche Wegzeit von mehr als zwei Stunden.

60

3

Keine der Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 liegt vor, aber die Wohnung (Abs 1) liegt in einer anderen Gemeinde als der Dienstort.

35

  1. *
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 191 MagBeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 191 MagBeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 191 MagBeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 191 MagBeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 191 MagBeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MagBeG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 190 MagBeG
§ 192 MagBeG