§ 87 MagBeG § 87

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist zusammenzuzählen.

(2) Hat die Beamtin oder der Beamte eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, darf der von ihr bzw ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie bzw er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

1.

wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem sie bzw er vor Antritt der Karenz verwendet worden ist,

2.

wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz ihrer bzw seiner Dienststelle,

3.

wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder

4.

wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz

a)

ihrer bzw seiner Dienststelle oder,

b)

wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, einer anderen Dienststelle

betraut zu werden. Im Fall des Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen. Im Fall der Z 4 ist die Beamtin oder der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Beamtin oder ein Beamter zu behandeln, die bzw der die Gründe für ihre bzw seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

(3) Vertragsbedienstete, die eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen haben, haben Anspruch darauf, nach Wiederantritt des Dienstes mit dem bisherigen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb des Dienstortes betraut zu werden.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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