Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Verwendungsgruppen und Dienstzweige findet die Anlage 1 zu diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. Für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen der Vertragsbediensteten ist § 4 sinngemäß anzuwenden.Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Verwendungsgruppen und Dienstzweige findet die Anlage 1 zu diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. Für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen der Vertragsbediensteten ist Paragraph 4, sinngemäß anzuwenden.
in der Verwendungsgruppe A: Dienstklassen III bis IX;in der Verwendungsgruppe A: Dienstklassen römisch III bis IX;
in der Verwendungsgruppe B: Dienstklassen II bis VII;in der Verwendungsgruppe B: Dienstklassen römisch II bis VII;
in der Verwendungsgruppe C: Dienstklassen I bis V;in der Verwendungsgruppe C: Dienstklassen römisch eins bis V;
in der Verwendungsgruppe D: Dienstklassen I bis IV;in der Verwendungsgruppe D: Dienstklassen römisch eins bis IV;
in den Verwendungsgruppen P1 und P2: Dienstklassen III und IV;in den Verwendungsgruppen P1 und P2: Dienstklassen römisch III und IV;
in der Verwendungsgruppe P3 bis P5 Dienstklasse III.in der Verwendungsgruppe P3 bis P5 Dienstklasse römisch III.
Die Bediensteten sind bei ihrer Anstellung in die niedrigste für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Bedienstete bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.
Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann den Bediensteten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann den Bediensteten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
1. | Ausbildungsjuristinnen und -juristen: | 2.039,10 €; |
2. | Ferialkräften, dh Schülerinnen oder Schülern sowie Studentinnen und Studenten, die für höchstens zwei Monate beschäftigt werden: | 900,00 €. |
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