§ 205 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Bemessungswertes. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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