§ 154 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDen Bediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd
    1. 1.Ziffer einsin erheblichem Ausmaß Dienste verrichteten, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;
    2. 2.Ziffer 2einen Dienst verrichteten, der regelmäßig nur von Bediensteten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann; oder
    3. 3.Ziffer 3ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
    Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:Die Verwendungszulage gemäß Absatz eins, kann auf folgende Arten bemessen werden:
    1. 1.Ziffer einsnach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der die oder der Bedienstete angehört. Sie darf
      1. a)Litera ain den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge undin den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
      2. b)Litera bim Fall des Abs 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträgeim Fall des Absatz eins, Ziffer 3, vier Vorrückungsbeträge
                       nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A durch Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen;                 nicht übersteigen. In der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A durch Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse römisch IV zu berücksichtigen;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs 1 Z 3 nach Prozentsätzen des Bemessungswertes, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 70 % des Bemessungswertes nicht übersteigen.im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, nach Prozentsätzen des Bemessungswertes, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 70 % des Bemessungswertes nicht übersteigen.
    Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von der oder dem Bediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von der oder dem Bediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
  3. (3)Absatz 3Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen der Bediensteten in mengenmäßiger und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch in zeitlicher Hinsicht als abgegolten. Bei der Bemessung der Zulagenhöhe kann unter Bedachtnahme auf die durchschnittlich von Bediensteten mit vergleichbarer Verantwortung zu leistenden zeitlichen Mehrleistungen ein Grenzwert festgelegt werden, ab dessen Überschreitung Mehrdienstleistungen nach Maßgabe der sonst geltenden Bestimmungen entweder in Freizeit oder nach besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten sind.Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gelten alle Mehrleistungen der Bediensteten in mengenmäßiger und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch in zeitlicher Hinsicht als abgegolten. Bei der Bemessung der Zulagenhöhe kann unter Bedachtnahme auf die durchschnittlich von Bediensteten mit vergleichbarer Verantwortung zu leistenden zeitlichen Mehrleistungen ein Grenzwert festgelegt werden, ab dessen Überschreitung Mehrdienstleistungen nach Maßgabe der sonst geltenden Bestimmungen entweder in Freizeit oder nach besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten sind.
  4. (4)Absatz 4Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die oder der Bedienstete befördert, überstellt oder auf eine andere Planstelle versetzt wird.
  5. (5)Absatz 5Bei Beamtinnen und Beamten in Dienstbereichen gemäß § 41 Abs 4, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte während der letzten 15 Jahre vor ihrem bzw seinem Übertritt oder ihrer bzw seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gehabt hat.Bei Beamtinnen und Beamten in Dienstbereichen gemäß Paragraph 41, Absatz 4,, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte während der letzten 15 Jahre vor ihrem bzw seinem Übertritt oder ihrer bzw seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gehabt hat.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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