Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung als
1.
Facharbeiterin oder Facharbeiter im erlernten Lehrberuf oder
2.
Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann bei der Berufsfeuerwehr.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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