§ 13 MagBeG § 13

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn

1.

sie in den im Abs 2 angegebenen Zeiträumen geboren sind,

2.

sie gemäß § 14 eine lange beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen oder

3.

sie die gemäß § 15 erforderliche Anzahl von Schwerarbeitszeiten aufweisen oder die Voraussetzungen des § 15a erfüllen.

Die Erklärung ist mindestens fünf Monate vor der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand abzugeben. 

(2) Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angegebenen Monats bewirken:

2. Jänner 1947 bis 1. Juli 1947

744

2. Juli 1947 bis 1. Jänner 1948

745

2. Jänner 1948 bis 1. Juli 1948

746

2. Juli 1948 bis 1. Jänner 1949

747

2. Jänner 1949 bis 1. Juli 1949

748

2. Juli 1949 bis 1. Jänner 1950

749

2. Jänner 1950 bis 1. Juli 1950

750

2. Juli 1950 bis 1. Jänner 1951

751

2. Jänner 1951 bis 1.April 1951

752

2. April 1951 bis 1. Juli 1951

753

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951

754

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952

755

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952

756

2. April 1952 bis 1. Juli 1952

757

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952

758

2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953

759

2. Jänner 1953 bis 1. April 1953

760

2. April 1953 bis 1. Juli 1953

761

2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953

762

2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954

763

2. Jänner 1954 bis 1. April 1954

764

2. April 1954 bis 1. Juli 1954

765

2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954

766

2. Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955

767

2. Jänner 1955 bis 1. April 1955

768

2. April 1955 bis 1. Juli 1955

769

2. Juli 1955 bis 1.Oktober 1955

770

2. Oktober 1955 bis 1.Jänner 1956

771

2. Jänner 1956 bis 1. April 1956

772

2. April 1956 bis 1. Juli 1956

773

2. Juli 1956 bis 1. Oktober 1956

774

2. Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957

775

2. Jänner 1957 bis 1. April 1957

776

2. April 1957 bis 1. Juli 1957

777

2. Juli 1957 bis 1. Oktober 1957

778

2. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1957

779

Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamtinnen und Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des fünften Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt oder die Erklärung nach der im Abs 1 letzter Satz festgelegten Frist abgegeben, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des fünften auf die Erklärung folgenden Monats wirksam.

(4) Während einer Suspendierung gemäß § 127 kann eine Erklärung nach Abs 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.

(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß § 127 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs 1 jederzeit widerrufen.

(6) Eine Beamtin oder ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn gegen die Versetzung in den Ruhestand kein wichtiger dienstlicher Grund spricht und sie bzw er in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens folgenden Lebensmonat vollendet hat:

1.

den 744. Lebensmonat oder

2.

bei Beamtinnen und Beamten, die die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß Abs 1 Z 1 bewirken können, jenen Lebensmonat, der 36 Monate vor der für sie bzw ihn gemäß der im Abs 2 enthaltenen Tabelle maßgeblichen Regelpensionsalter liegt.

Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor der Versetzung in den Ruhestand abzugeben. Die Abs 4 und 5 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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