Dienstzweig: | Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse: |
25 Fürsorgefachdienst | Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fürsorgefachdienst oder an Stelle der vorgeschriebenen Verwendung und der vorstehenden angeführten Erfordernisse die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule). |
26 Gartenbaudienst | An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung: a) die Absolvierung einer landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Gartenbau, b) die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im Sinn der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften oder c) eine sechsjährige Verwendung als Gartenfacharbeiterin oder – facharbeiter, davon zwei Jahre in probeweiser Verwendung im Gartenbaudienst. |
27 Medizinisch-technischer Fachdienst | An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung tritt die Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G. |
30 Technischer Fachdienst | Die Zeit der Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ist bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in die vorgeschriebene Verwendungszeit einzurechnen, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist. |
31 Garagen- und Werkmeisterdienst | An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung: a) die Erlernung eines für den Dienst einschlägigen Metall verarbeitenden Lehrberufes, b) die erfolgreiche Ablegung der für die Dienstverwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung und c) eine mindestens vierjährige Dienstzeit als Beamtin oder Beamter eines einschlägigen Dienstzweiges der Verwendungsgruppen P1, P2 oder P3 oder als Beamtin oder Beamter des mittleren Dienstes in technischer bzw handwerklicher Verwendung. |
32 Werkstättenleiterinnen und Werkstättenleiter | Ablegung der Meisterprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf. |
33 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem nach dem GuKG | An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG. |
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