§ 3 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsErnennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle bzw eines Arbeitsplatzes. Änderungen des Arbeitsplatzes, die keine Zuordnung zu einer anderen Modellstelle bewirken (zB bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Verwendung, Dienstzuteilungen, vorübergehende Aufgabenbesorgung nach § 39a Abs 4) sind keine Ernennungen auf einen anderen Arbeitsplatz.Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle bzw eines Arbeitsplatzes. Änderungen des Arbeitsplatzes, die keine Zuordnung zu einer anderen Modellstelle bewirken (zB bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Verwendung, Dienstzuteilungen, vorübergehende Aufgabenbesorgung nach Paragraph 39 a, Absatz 4,) sind keine Ernennungen auf einen anderen Arbeitsplatz.
  2. (2)Absatz 2Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera abei Verwendungen gemäß § 45 Abs 1 die österreichische Staatsbürgerschaft;bei Verwendungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, die österreichische Staatsbürgerschaft;
      2. b)Litera bbei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder der unbeschränkte Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;
    2. 2.Ziffer 2die volle Handlungsfähigkeit;
    3. 3.Ziffer 3die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; und
    4. 4.Ziffer 4ein Lebensalter von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Magistratsdienst.
  3. (3)Absatz 3Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  4. (3a)Absatz 3 aDas Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs 2 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
  5. (4)Absatz 4Besondere Ernennungserfordernisse ergeben sich
    1. 1.Ziffer einsim Gehaltssystem neu aus der Zugangsverordnung (§ 39 Abs 6);im Gehaltssystem neu aus der Zugangsverordnung (Paragraph 39, Absatz 6,);
    2. 2.Ziffer 2im Gehaltssystem alt aus der Anlage 1.
  6. (5)Absatz 5Von mehreren Bewerberinnen und Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur die oder der ernannt werden, von der bzw dem auf Grund der persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie bzw er die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
  7. (6)Absatz 6Die Erfüllung folgender Ernennungserfordernisse kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die/der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist:
    1. 1.Ziffer einsdas Überschreiten der oberen Altersgrenze von 40 Jahren,
    2. 2.Ziffer 2das Nichterfüllen eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles davon.
    Eine von einem bestimmten Erfordernis erteilte Nachsicht gilt auch für spätere Ernennungen der Beamtin oder des Beamten.
  8. (7)Absatz 7Im Fall des Abs 6 Z 2 bedarf die Nachsicht eines Beschlusses des Stadtsenates. Im Fall des Absatz 6, Ziffer 2, bedarf die Nachsicht eines Beschlusses des Stadtsenates.
  9. (8)Absatz 8Die Dienstbehörde ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Beamtinnen und Beamten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Dienstbehörde ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Beamtinnen und Beamten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten.
  10. (9)Absatz 9Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist die Dienstbehörde ermächtigt, zusätzlich zur Auskunft gemäß Abs 8 eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach Art 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 217 Z 11) vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist die Dienstbehörde ermächtigt, zusätzlich zur Auskunft gemäß Absatz 8, eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Paragraph 217, Ziffer 11,) vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.
  11. (10)Absatz 10Strafregisterauskünfte nach den Abs 8 und 9 sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.Strafregisterauskünfte nach den Absatz 8 und 9 sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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