Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDen Bediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 % und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 % des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2)Absatz 2Die Dienstzeit ist vom Tag des tatsächlichen Eintrittes in den Magistratsdienst an zu rechnen. Auf Antrag der oder des Bediensteten sind der Dienstzeit folgende Zeiten hinzuzurechnen:
1.Ziffer einsDienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden;
2.Ziffer 2Zeiten, die nach dem 7. November 1968 bei einer den in der Z 1 genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;Zeiten, die nach dem 7. November 1968 bei einer den in der Ziffer eins, genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
3.Ziffer 3Zeiten, die nach dem 31. Dezember 1979 bei einer den in der Z 1 genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Republik Türkei zurückgelegt worden sind;Zeiten, die nach dem 31. Dezember 1979 bei einer den in der Ziffer eins, genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Republik Türkei zurückgelegt worden sind;
4.Ziffer 4Zeiten, die nach dem 1. Juni 2002 bei einer den in der Z 1 genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegt worden sind;Zeiten, die nach dem 1. Juni 2002 bei einer den in der Ziffer eins, genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegt worden sind;
5.Ziffer 5die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen auf die Stadt übergegangen ist (§ 30) und die Stadt gegenüber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen auf die Stadt übergegangen ist (Paragraph 30,) und die Stadt gegenüber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
(3)Absatz 3Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezugs kann auch gewährt werden, wenn Bedienstete nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheiden und
1.Ziffer einssie im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis spätestens am Tag des Ausscheidens das Regelpensionsalter (§ 12 Abs 1 oder § 13 Abs 2) vollenden. Bei Beamtinnen und Beamten, die gemäß den §§ 14, 15 oder 15a in den Ruhestand versetzt werden, tritt die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen an die Stelle des Erreichens des Regelpensionsalters; odersie im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis spätestens am Tag des Ausscheidens das Regelpensionsalter (Paragraph 12, Absatz eins, oder Paragraph 13, Absatz 2,) vollenden. Bei Beamtinnen und Beamten, die gemäß den Paragraphen 14,, 15 oder 15a in den Ruhestand versetzt werden, tritt die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen an die Stelle des Erreichens des Regelpensionsalters; oder
2.Ziffer 2aus dem Anlass des Endens des privatrechtlichen Dienstverhältnisses eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension.
Der Jubiläumszuwendung ist der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4Haben Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und sind sie gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung den gesetzlichen Erbinnen und Erben, zu deren Unterhalt die Erblasserin oder der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5)Absatz 5Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs 2 als nächster folgt. Scheiden jedoch Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand gemäß Absatz 2, als nächster folgt. Scheiden jedoch Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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