(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in folgendem Ausmaß vorangesetzt werden:
1. | die im Abs 2 angeführten Zeiten zur Gänze; | |||||||||
2. | sonstige Zeiten | |||||||||
a) | bis zu drei Jahre, in der Verwendungsgruppe (a) Höherer Dienst bis zu sieben Jahre zur Gänze; | |||||||||
b) | die darüber hinausgehenden Zeiten zu 60 %. |
(2) Gemäß Abs 1 Z 1 sind voranzusetzen:
1. | die unmittelbar vor dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband verbrachten Zeiten; | |||||||||
2. | die unmittelbar vor dem in Z 1 genannten Tag in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung verbrachten Zeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband entspricht. |
(3) Bei der Aufnahme einer oder eines Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt bleibt der Vorrückungsstichtag unverändert.
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